Es trifft zu, dass die finanziellen/wirtschaftlichen Folgen für den Beschuldigten unter Umständen härter ausgefallen sind als für einen anderen Beschuldigten, der beispielsweise wegen einer groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn (ohne Unfall, ohne verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten, ohne Notwendigkeit eines Ersatzchauffeurs) verurteilt worden ist. Dennoch handelt es sich nicht um derart ungewöhnliche oder negative Konsequenzen, die den Schluss zulassen, der Beschuldigte sei erheblich empfindlicher getroffen worden als andere «analoge» Straftäter.