Es ist daher nicht ersichtlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, weshalb dieser Artikel nur sekundär der Generalprävention dienen soll. Solches ergibt sich auch nicht aus der Formulierung des Artikels als «Kann-Bestimmung». Es trifft zu, dass die finanziellen/wirtschaftlichen Folgen für den Beschuldigten unter Umständen härter ausgefallen sind als für einen anderen Beschuldigten, der beispielsweise wegen einer groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn (ohne Unfall, ohne verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten, ohne Notwendigkeit eines Ersatzchauffeurs) verurteilt worden ist.