So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in erster Linie (Hervorhebung durch die Kammer) dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 2. November 2007, E. 5.5 auch zum Folgenden). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt Art. 42 Abs. 4 (a)StGB auch Aufgaben der Generalprävention. Es ist daher nicht ersichtlich, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, weshalb dieser Artikel nur sekundär der Generalprävention dienen soll.