3.2 Wie die Ausführungen im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug ergeben, ist eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht geboten. Die fehlende Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Denkzettels schliesst aber eine Verbindungsbusse zur Entschärfung der Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend gegeben ist, nicht aus. So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmung in erster Linie (Hervorhebung durch die Kammer) dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 6B_275/2007 vom 2. November 2007, E. 5.5 auch zum Folgenden).