2.3 Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von netto CHF 2‘300.00 (pag. 249). Das aktuelle Einkommen ist damit tiefer als im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz. Die Höhe des Tagessatzes ist an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % resultiert neu ein Tagessatz von CHF 60.00. 3. Verbindungsstrafe