Die Strafart der Geldstrafe ist die verhältnismässige Sanktion. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz insgesamt abwägend nicht zu beanstanden, zumal es für dessen Verweigerung nicht bloss des Fehlens einer günstigen Prognose bedürfte, sondern recht eigentlich eine Schlechtprognose erforderlich wäre (S. 17, pag. 222). Die negativen Konsequenzen, die die Straftat für den Beschuldigten hatte, haben ihm einen spürbaren Denkzettel verpasst, zumal sich sein eigenes Unternehmen gerade im Aufbau befand und seine finanziellen Verhältnisse angespannt waren.