Unter Berücksichtigung der ganz erheblichen Blutalkoholkonzentration, der Länge der beabsichtigten Fahrstrecke, des verursachten Selbstunfalls, der Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie der einschlägigen Vorstrafe, erachtet auch die Kammer 120 Strafeinheiten als angemessen (allerdings ist – entgegen der Vorinstanz – nicht von einem mittleren bis schweren Gesamtverschulden auszugehen, sondern noch von einem leichten Verschulden). Die Strafart der Geldstrafe ist die verhältnismässige Sanktion.