4 oder ohne Ausfällung einer Verbindungsbusse, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. Die Kammer verzichtet darauf die Grundlagen zur Strafzumessung wiederzugeben und verweist auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (S. 13 f; pag. 218 f.). 2. Schuldangemessene Strafe / bedingter Vollzug / Tagessatzhöhe