Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Unfall den Beschuldigten gezwungen hatte, sein Auto an einem nächstmöglichen Ort zu parkieren, er aber ursprünglich beabsichtigt hatte, die ganze Strecke von 13 km mit dem Auto nach Hause zu fahren. Sie sprach den Beschuldigten gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert bei einer Blutalkoholkonzentration von mind. 1.44 Promille) sowie gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig. III. Strafzumessung