Zu überprüfen ist einzig die Bemessung der Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, insbesondere die Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot 3 gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.