6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen (mind. 1.44 Promille), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist einzig die Bemessung der Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, insbesondere die Frage der Ausfällung einer Verbindungsbusse.