a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.00, total ausmachend CHF 8‘400.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren; b. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00; c. zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz. 2. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Wahrung seiner Verfahrensrechte vor der zweiten Instanz, namentlich für seine Verteidigungskosten, eine angemessene Entschädigung auszurichten.»