Mit Verfügung vom 13. November 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote sowie des Verzichts auf eine Replik der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 281 f.).