286). Am 30. August 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 254 ff.). Der Beschuldigte liess sich innert verlängerter Frist am 4. November 2019 zur Berufungsbegründung vernehmen (pag. 264 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 5. November 2019 seine Honorarnote zu den Akten (pag. 274 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. November 2019 auf die Einreichung einer Replik (pag. 279 f.). Mit Verfügung vom 13. November 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.__