3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung dem Beschuldigten zu, und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 236 f.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2019 auf das Erheben einer Anschlussberufung. Gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurden keine Einwände erhoben (pag. 241). Die Verfahrensleitung ordnete am 20. August 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 286).