Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 277 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richter Vicari Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. Mai 2019 (PEN 18 602) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 8. Mai 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen (mind. 1.44 Promille), sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8‘400.00 (unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren), zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstra- fe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘223.50 (pag. 195 ff.). 2. Berufung Am 9. Mai 2019 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 200). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2019 zuge- stellt (pag. 228 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 24. Juli 2019 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Zu- dem regte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 234). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung dem Beschuldigten zu, und es wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens in Aussicht genommen (pag. 236 f.). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2019 auf das Erheben einer Anschlussberufung. Gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens wur- den keine Einwände erhoben (pag. 241). Die Verfahrensleitung ordnete am 20. August 2019 die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens an (pag. 286). Am 30. August 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Beru- fungsbegründung ein (pag. 254 ff.). Der Beschuldigte liess sich innert verlängerter Frist am 4. November 2019 zur Berufungsbegründung vernehmen (pag. 264 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte am 5. November 2019 seine Honorarnote zu den Akten (pag. 274 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 12. November 2019 auf die Einreichung einer Replik (pag. 279 f.). Mit Verfügung vom 13. November 2019 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote sowie des Verzichts auf eine Replik der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis. Der Schriften- wechsel wurde für abgeschlossen erklärt (pag. 281 f.). 2 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 30. August 2019, pag. 251), ein aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen (datierend vom 30. August 2019, pag. 252) so- wie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28. August 2019, pag. 248 f.) eingeholt (pag. 245). 5. Anträge der Parteien In ihrer Berufungsbegründung vom 30. August 2019 stellte die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 254 f.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist mit Bezug auf die Schuldsprüche wegen qualifizierten Fahrens in ange- trunkenem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung sowie mit Bezug auf die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 und zu den Verfahrenskosten erster Instanz. II. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 70.00, total ausmachend CHF 7‘000.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘400.00; 3. zu den Verfahrenskosten oberer Instanz.» Rechtanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 265): «1. Die Berufung sei abzuweisen und in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland sei der Beschuldigte zu verurteilen a. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.00, total ausmachend CHF 8‘400.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren; b. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00; c. zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz. 2. Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die Wahrung seiner Verfahrensrechte vor der zweiten Instanz, nament- lich für seine Verteidigungskosten, eine angemessene Entschädigung auszurichten.» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge beschränkter Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuld- sprüche wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifi- ziert begangen (mind. 1.44 Promille), sowie wegen einfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln und die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist einzig die Bemessung der Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in ange- trunkenem Zustand, insbesondere die Frage der Ausfällung einer Verbindungsbus- se. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist infolge der staatsanwaltschaftlichen Berufung nicht an das Verschlechterungsverbot 3 gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt / Beweiswürdigung / Rechtliches Der Beschuldigte besuchte vom 25. auf den 26. Dezember 2017 ein Waldfest, an welchem er auch Alkohol konsumierte. In der Folge stieg er in sein Auto und verur- sachte frühmorgens kurz nach 05.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.44 Promille einen Unfall, indem er auf einem Waldweg die Beherr- schung über sein Auto verlor und gegen einen Betoneinlaufschacht am linken Stras- senrand fuhr, wodurch der Pneu seines Autos beschädigt wurde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Unfall den Beschuldigten gezwungen hatte, sein Auto an einem nächstmöglichen Ort zu parkieren, er aber ursprünglich beabsichtigt hatte, die ganze Strecke von 13 km mit dem Auto nach Hause zu fahren. Sie sprach den Be- schuldigten gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert bei einer Blutalkoholkonzentration von mind. 1.44 Promille) sowie gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig. III. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht / Grundlagen der Strafzumessung Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus-geschlossen. (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzu- wenden (POPP/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hin-weisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – Geldstrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit 4 oder ohne Ausfällung einer Verbindungsbusse, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt gel- tende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. Die Kammer verzichtet darauf die Grundlagen zur Strafzumessung wiederzugeben und verweist auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (S. 13 f; pag. 218 f.). 2. Schuldangemessene Strafe / bedingter Vollzug / Tagessatzhöhe 2.1 Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG). 2.2 Das von der Vorinstanz ermittelte Strafmass von 120 Strafeinheiten wird weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten beanstandet. Unter Berück- sichtigung der ganz erheblichen Blutalkoholkonzentration, der Länge der beabsich- tigten Fahrstrecke, des verursachten Selbstunfalls, der Einsicht und Reue des Be- schuldigten sowie der einschlägigen Vorstrafe, erachtet auch die Kammer 120 Stra- feinheiten als angemessen (allerdings ist – entgegen der Vorinstanz – nicht von ei- nem mittleren bis schweren Gesamtverschulden auszugehen, sondern noch von ei- nem leichten Verschulden). Die Strafart der Geldstrafe ist die verhältnismässige Sanktion. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz insgesamt abwägend nicht zu beanstanden, zumal es für dessen Verweigerung nicht bloss des Fehlens einer günstigen Prognose bedürf- te, sondern recht eigentlich eine Schlechtprognose erforderlich wäre (S. 17, pag. 222). Die negativen Konsequenzen, die die Straftat für den Beschuldigten hatte, ha- ben ihm einen spürbaren Denkzettel verpasst, zumal sich sein eigenes Unterneh- men gerade im Aufbau befand und seine finanziellen Verhältnisse angespannt wa- ren. Dies wird denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt. 2.3 Der Beschuldigte erzielt ein monatliches Einkommen von netto CHF 2‘300.00 (pag. 249). Das aktuelle Einkommen ist damit tiefer als im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz. Die Höhe des Tagessatzes ist an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % resultiert neu ein Tages- satz von CHF 60.00. 3. Verbindungsstrafe 3.1 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 aStGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Verge- hen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der 5 leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 aStGB zu einer rechtsgleichen Sanktio- nierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nicht- bewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom10. Januar 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Wie die Ausführungen im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug ergeben, ist eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht geboten. Die fehlende Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Denkzettels schliesst aber eine Verbin- dungsbusse zur Entschärfung der Schnittstellenproblematik, wie sie vorliegend ge- geben ist, nicht aus. So ergibt sich bereits aus der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, dass die Bestimmung in erster Linie (Hervorhebung durch die Kammer) dazu dient, die Schnittstellenproblematik zu entschärfen (vgl. bereits Urteil des Bundesge- richts 6B_275/2007 vom 2. November 2007, E. 5.5 auch zum Folgenden). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt Art. 42 Abs. 4 (a)StGB auch Aufgaben der Generalprävention. Es ist daher nicht ersichtlich, wie vom Beschuldig- ten geltend gemacht, weshalb dieser Artikel nur sekundär der Generalprävention dienen soll. Solches ergibt sich auch nicht aus der Formulierung des Artikels als «Kann-Bestimmung». Es trifft zu, dass die finanziellen/wirtschaftlichen Folgen für den Beschuldigten unter Umständen härter ausgefallen sind als für einen anderen Beschuldigten, der beispielsweise wegen einer groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn (ohne Unfall, ohne verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten, ohne Notwendigkeit eines Ersatzchauffeurs) verur- teilt worden ist. Dennoch handelt es sich nicht um derart ungewöhnliche oder negati- ve Konsequenzen, die den Schluss zulassen, der Beschuldigte sei erheblich emp- findlicher getroffen worden als andere «analoge» Straftäter. Es ist zu berücksichti- gen, dass die negativen Konsequenzen der Straftat bereits günstigen Einfluss auf die Beurteilung der Legalprognose des Beschuldigten hatten. Der Verzicht auf eine Verbindungsbusse führt in der vorliegenden Konstellation gegenüber anderen Trun- kenheitsfahrern mit Vorstrafe zu einer rechtsungleichen, nicht sachlich und objektiv begründeten Sanktionierung. Auch wenn eine Verbindungsbusse nicht zwingend ausgefällt werden muss, ist sie im vorliegenden Fall aufgrund der Schnittstellenpro- blematik mehr als nur sachgerecht und angezeigt. So ist bereits die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer einschlägigen Vorstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegend, was auch die ursprüngliche Verurteilung des Beschuldigten zu ei- ner unbedingten Geldstrafe zeigt (vgl. Strafbefehl vom 26. April 2018, pag. 57). Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, auch noch auf die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse zu verzichten. Bei einem anderen Entscheid, d.h. Verzicht auf eine Ver- bindungsbusse, müsste nachgerade die Frage gestellt werden, wann denn über- haupt noch eine Verbindungsbusse ausgefällt werden sollte bzw. könnte; es geht vorliegend gerade nicht darum, dem Beschuldigten einen zusätzlichen Denkzettel zu verpassen. Insoweit reicht es eben gerade nicht, wenn die Verteidigung ausführt, die Vorinstanz habe die Frage, ob dem Beschuldigten ein zusätzlicher Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse verpasst werden solle, umfassend geprüft. 6 3.3 Die bedingt zu vollziehende Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Sum- me schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Strafer- höhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8; 53 E. 5.2 S. 55 f.). Der Verbindungsbus- se darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189 ff.; 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). Von den insgesamt 120 Strafeinheiten werden deshalb 20 Strafeinheiten, ausma- chend CHF 1‘200.00, als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 20 Tage. Für die verbleibenden 100 Straf- einheiten erfolgt eine Verurteilung in Form von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 60.00, ausmachend CHF 6‘000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs auf eine Probezeit von drei Jahren. IV. Kosten und Entschädigung Über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist infolge Rechtskraft nicht mehr zu be- finden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ange- sichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der unterliegende Beschuldigte die Ver- fahrenskosten. Diese werden dem reduzierten Aufwand entsprechend auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Entsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Ent- schädigung auszurichten. 7 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, qualifiziert be- gangen (mind. 1.44 Promille) am 26. Dezember 2017 in C.________(Ort), sowie 2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 26. Dezember 2017 in C.________(Ort) und in Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 47, 106 Abs. 2 aStGB Art. 422 ff., 426 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘223.50. II. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.1. und in Anwendung der Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. a SVG Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 aStGB Art. 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 8 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 8. Mai 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9