37 III. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung erteilt, die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).