36 Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in E.________ sowie in der Region E.________, F.________ und G.________ in der Zeit von April 2006 bis Oktober 2006, zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 48a, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.