VI. Kosten und Entschädigung 21. Erste Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten von CHF 4‘700.00 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Des Weiteren hat er der Privatklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – nicht auf CHF 9‘219.80 bestimmt, sondern gemäss der Kostennote von Rechtsanwältin D.________ vom 8. Mai 2019, wobei die vorinstanzliche Hauptverhandlung nicht acht, sondern nur vier Stunden gedauert hatte (pag. 158, 170 i.V.m. 175). Demnach sind 28.75 Stunden für Rechtsanwältin D.