___ verurteilt. Im Zusammenhang mit dem Zinsenlauf kann auf BGE 129 IV 149 verwiesen werden, der feststellte, dass wenn ein Opfer über einen längeren Zeitraum Eingriffe in seiner sexuellen Integrität erlitten hat, der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt beginnt. Für die erst- und oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werden im Übrigen keine Verfahrenskosten ausgeschieden.