Es ist demnach von einem leichten Schweregrad für die Basisgenugtuung auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erschiene eine Genugtuung über der geforderten Höhe von CHF 1‘500.00 als denkbar. Dem Antrag wird somit stattgegeben und der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 02.07.2006 an die Privatklägerin C.________ verurteilt.