35 Vorliegend ist die Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung gegeben: Die Privat-klägerin war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Eine Schutzbedürftigkeit ist daher noch immer gegeben, auch wenn sie selbst die Beziehung zum Beschuldigten suchte und schliesslich beendete. Die Missbrauchshandlungen waren mehrheitlich einvernehmlich, eher von kurzer Dauer und überschaubar. Es ist demnach von einem leichten Schweregrad für die Basisgenugtuung auszugehen.