169 i.V.m. pag. 154 ff.). Das Gericht bedient sich zur Bestimmung der Hohe einer etwaigen Genugtuungszahlung dem Instrument der Zwei-Phasen-Methode (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1 Hütte, Zürich/St. Gallen 2013, S. 43 ff.). Dieses basiert auf der Erkenntnis, dass ähnliche Körperund Persönlichkeitsverletzungen in objektiver Hinsicht zwar vergleichbar sind, der Betroffene aber unterschiedlich auf die Verletzungen reagiert. In einem ersten Schritt wird eine Basisgenugtuung bestimmt und in einem zweiten Schritt die individuellen Zuschläge in Prozenten der Basisgenugtuung festgesetzt (vgl. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 43 f.).