Rechtsanwältin D.________ stellt den Antrag, der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 1‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 02.07.2006 zu bezahlen. Zur Begründung führt sie zusammenfassend aus, die Privatklägerin leide auch heute noch unter ihrem gestörten Verhältnis zu älteren Männern. Dieser Umstand würde ihr Leben massiv einschränken, weshalb die Privatklägerin die Bezahlung einer Genugtuung im besagten Umfang fordere (pag. 169 i.V.m.