Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat. Eine Genugtuung ist nur dann geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung dies in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigt. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtferti- gungs-gründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 6. Auflage, 2015, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen). Rechtsanwältin D.__