V. Zivilpunkt 20. Betreffend die Zivilklage kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 243 f.; siehe auch pag. 340 oben). Die Kammer spricht eine Genugtuungssumme von CHF 1‘500.00 zu: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anspruchsberechtigt ist damit, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat.