Es liegt keine ungünstige Legalprognose vor. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist folglich bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren festzulegen.