18. Bedingter Strafvollzug Zum bedingten Vollzug kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Er ist sowohl hinsichtlich der Freiheitsstrafe als auch hinsichtlich der Geldstrafe zu gewähren: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: Donatsch [Hrsg.] / Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/