48 StGB oder eine Strafminderung infolge Zeitablaufs offenbar nicht in Betracht. Dieser führt im vorliegenden Fall jedoch zur Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB. Das dafür vorausgesetzte Wohlverhalten liegt beim Beschuldigten vor. Die gegen den Beschuldigten festgesetzten 34 Monate Freiheitsstrafe werden mithin um 12 Monate (also rund einen Drittel) gemildert; es bleiben 22 Monate übrig. Die Geldstrafe wird in Anwendung von Art. 48 Bst. e StGB von 90 Tagessätzen um einen Drittel auf 60 Tagessätze gemildert.