Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28.10.2019 E. 3.4). Der Beschuldigte wird der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von April bis Oktober 2006 schuldig gesprochen. Die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils sind seit der Begehung der zu würdigenden Handlungen des Beschuldigten fast 14 Jahre vergangen. Die Vorinstanz zog die Anwendung von Art. 48 StGB oder eine Strafminderung infolge Zeitablaufs offenbar nicht in Betracht.