Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Täterkomponenten aufgrund seiner oberinstanzlich getätigten Aussagen leicht negativ ausfallen – er hinterliess bei der Kammer wahrlich keinen guten Eindruck –, was zu einer Erhöhung der Strafen führt. Die Freiheitsstrafe ist von 33 (14+15+4) um einen Monat auf 34 Monaten zu erhöhen. Die Geldstrafe ist in Anbetracht der leicht negativ zu wertenden Täterkomponente von 80 (70+10) auf 90 Tagessätze zu erhöhen.