33 Ein Geständnis in dem Sinne, dass es zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vor deren 16. Geburtstag gekommen wäre, hat er nicht abgelegt. Zu den persönlichen Verhältnissen kann wiederum auf den Leumundsbericht verwiesen werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen.