16. Täterkomponenten Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf den umfassenden Leumundsbericht vom 23. April 2020 verwiesen werden (pag. 306.3 f.). Angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Beschuldigte nicht vorbetraft ist. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte machte im Vorverfahren und während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen; sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin liess er abstreiten. Desgleichen zeigte er praktisch keine Einsicht und/oder Reue. Dies auch während der Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht.