Das Verschulden ist als leicht zu taxieren, selbst wenn der Beschuldigte freilich auch diesbezüglich aus egoistischen Motiven handelte. Es ist eine (Einsatz-)Strafe von 70 Strafeinheiten, also 70 Tagessätzen Geldstrafe, festzusetzen. 15.2 Asperation Ziff. 1.7 der Anklageschrift Hinsichtlich des Vorfalls gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift ist das Verschulden noch einmal tiefer. Entsprechend erscheinen 20 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (wiederum 50%) kommen somit 10 Tagessätze Geldstrafe dazu.