15. Geldstrafe 15.1 Einsatzstrafe betreffend Vorfall gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift In Bezug auf den Vorfall, anlässlich welchem es im Auto des Beschuldigten zum Ausziehen und sodann zu Zungenküssen und gegenseitigem Berühren am ganzen Körper kam, liegt die verschuldensangemessene Strafe in einem Bereich, der die Aussprechung einer Geldstrafe ermöglicht und gebietet. Es kam zu keinem Geschlechtsverkehr und auch zu keinem Samenerguss. Das Verschulden ist als leicht zu taxieren, selbst wenn der Beschuldigte freilich auch diesbezüglich aus egoistischen Motiven handelte.