32 wiederum auf Obengenanntes verwiesen werden (E. 13 und 14.1), jedoch kam es hier zu keinem (vaginalen) Geschlechtsverkehr, was – wenn auch nur geringfügig – milder zu beurteilen ist (vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2012 vom 8. Oktober 2012 E. 1.4 in fine). In Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere erweisen sich acht Monate Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (50%) kommen so folglich vier Monate hinzu.