Diesbezüglich erfolgten aber keine Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin. Das Verschulden ist deshalb etwas tiefer anzusiedeln. Pro Vorfall erweisen sich in Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere je zehn Monate Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips (50% aufgrund engen Zusammenhangs) kommen so drei Mal fünf, also 15 Monate hinzu. 14.2 Ziff. 1.6 der Anklageschrift Noch etwas geringer ist das Verschulden hinsichtlich Ziff. 1.6 der Anklageschrift (orale Befriedigung und Zungenküsse in Auto) zu werten. Es kann grundsätzlich