Es sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen. Für ihn bestand keine Zwangslage, die seine Entscheidungsfreiheit in irgendeiner Weise als reduziert erscheinen liesse. Die Handlungen wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es sind keine den Beschuldigten entlastenden Faktoren ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich leicht negativ aus. Die Einsatzstrafe ist daher insgesamt auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.