13.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig um seine sexuelle Befriedigung. Das Leeren von Champagner in die Vagina erinnert an einen billigen Pornofilm. Er degradierte sie so zum Sexualobjekt. Ihm war das Alter der Privatklägerin bekannt, ebenso grundsätzlich der Umstand, dass die sexuellen Handlungen widerrechtlich waren. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Beschuldigten erschwert oder verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen nicht vorzunehmen.