Die Intensität der Übergriffe kann – verglichen mit anderen möglichen Übergriffen – eindeutig nicht mehr als leicht oder ziemlich leicht bezeichnet werden. Die vorherigen sexuellen Erfahrungen der Privatklägerin und deren Alter (15 Jahre), sowie, dass die beiden eine Art Affäre hatten, vermögen das Verschulden des Beschuldigten nicht zu schmälern. Zusammenfassend ist die objektive Tatschwere als sicher nicht mehr leicht, sondern als mittelschwer zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für diese schwerste Tat 420 Strafeinheiten, also 13 Monate Freiheitsstrafe, als verschuldensangemessen.