Darüber hinaus verwendete der Beschuldigte keine Kondome. Dass die Privatklägerin – wie sie selbst ausführte – kaum etwas spürte, geschweige denn einen Orgasmus hatte, zeigt die für ihn im Vordergrund gestandene Motivation – die rasche Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse – deutlich auf. Weiter kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine Scheu kannte, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte realisierte offenbar schnell, dass die Privatklägerin an seinen Bemühungen um sie über Gebühr Gefallen fand und nutzte dies gezielt aus.