Dem Beschuldigten ging es offensichtlich einzig um eine rasche Befriedigung seiner sexuellen Wünsche. Zwar waren die sexuellen Handlungen mehrheitlich einvernehmlich, doch nahm der Beschuldigte auch solche vor, die er vorgängig mit der Privatklägerin nicht abgesprochen hatte; so insbesondere das Einführen von Champagner in die Vagina. Zudem dauerten die sexuellen Kontakte offenbar nur wenige kurze Minuten, also gerade so lange, wie der Beschuldigte bis zum Samenerguss benötigte. Darüber hinaus verwendete der Beschuldigte keine Kondome.