Verschuldenserhöhend wirkt sich ebenfalls der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges und der Verwerflichkeit des Handelns ist anzumerken, dass der 30 Jahre ältere Beschuldigte den Kontakt zur Privatklägerin suchte und deren Verliebtheit und Unreife gezielt auszunützen wusste. Immerhin wusste die Privatklägerin schon damals, dass es sich um eine Affäre handelt, waren ihr doch seine Familienverhältnisse bekannt. Dem Beschuldigten ging es offensichtlich einzig um eine rasche Befriedigung seiner sexuellen Wünsche.