Die Privatklägerin war darüber in gewisser Weise schockiert. Die sexuellen Handlungen waren weitgehend und imponieren seitens des Beschuldigten als herzlos. Die Privatklägerin scheint für den Beschuldigten in diesem Moment ein reines Sexualobjekt gewesen zu sein. Ihre persönliche Entwicklung ist dadurch nachhaltig beeinträchtigt worden. Verschuldenserhöhend wirkt sich ebenfalls der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin aus.