22 Z. 129 f.). Die Privatklägerin hat die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auch nach knapp 14 Jahren nicht überwunden. Sie denkt regelmässig, intensiv und mit Widerwillen an dessen Handlungen. Eine Arbeitsstelle musste die Privatklägerin wegen des Beschuldigten aufgeben. Zwischen dem Beschuldigtem und der Privatklägerin kam es an diesem Vorabend im Frühling/Sommer 2006 zu zweimaligem Geschlechtsverkehr, wobei der Beschuldigte ihr während eines Akts wiederholt Champagner in die Vagina leerte. Diese nicht abgesprochene sexuelle Handlung wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Die Privatklägerin war darüber in gewisser Weise schockiert.