Ich musste dann meinen Einsatz dort abbrechen (pag. 20/21). Mit anderen Worten beeinträchtigt das Vorgefallene die Privatklägerin noch heute in erheblichem Masse. Ihre sexuelle Selbstbestimmung ist beeinträchtigt. Sie ekelt sich immer noch über sich und den Beschuldigten (u.a. pag. 12 Z. 184-187, pag. 24 Z. 194: oh mein Gott es ist so widerlich, wenn ich mich daran erinnere).