187 StGB). Vorliegend stand die Privatklägerin im Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen ein halbes Jahr vor ihrem 16. Geburtstag. Sie war bereits sexuell erfahren, jedoch kann diese Erfahrung erst als in den Anfängen bezeichnet werden. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung ist folglich im Grundsatz etwas weniger stark betroffen als bei noch jüngeren und/oder sexuell unerfahrenen Geschädigten. Bei Sexualdelikten kann das Ausmass der Verletzung selten so gut nachvollzogen werden wie im vorliegenden Fall. Das Geschehen, welches zur Anzeigeerstattung geführt hat, beschrieb die Privatklägerin wie folgt: