29 13. Einsatzstrafe für den zweimaligen Geschlechtsverkehr ohne Kondom und das Leeren von Champagner in die Vagina (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 13.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar