49 Abs.1 StGB für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der gleichartigen Strafen angemessen zu erhöhen. In einem weiteren Schritt ist eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bilden, für welches nur eine Geldstrafe möglich ist. Sodann wird wiederum zu asperieren sein. Da es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestands geht, lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden. Als konkret schwerstes ist indessen der zweimalige Geschlechtsverkehr mit Champagnereinsatz zu qualifizieren, wofür im Folgenden die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.