Dies widerspricht der dargestellten höchstrichterlichen Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Zum einen unterliess es die Vorinstanz, für sämtliche Delikte (hypothetische) Einzelstrafen zu bilden und zum anderen zu begründen, weshalb für jedes dieser Delikte eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden soll. Es drängt sich folglich eine andere Vorgehensweise auf: Zunächst ist gemäss Art. 49 Abs.1 StGB für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der gleichartigen Strafen angemessen zu erhöhen.